Kontaktformular bedarf Datenschutzerklärung
Das Oberlandgericht Köln entschied am 11.03.2016, dass ein auf einer Webseite verwendetes Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Denn § 13 TMG diene auch dem Schutz der Mitbewerberinteressen. Somit regele die Vorschrift auch das Marktverhalten und zudem schütze sie auch die Verbraucher. Stellt ein fehlendes Kontaktformular einen Wettbewerbsverstoß dar?Die Parteien boten jeweils Steuerberatungsdienstleistungen an. Die…