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Kontaktformular bedarf Datenschutzerklärung

Das Oberlandgericht Köln entschied am 11.03.2016, dass ein auf einer Webseite verwendetes Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Denn § 13 TMG diene auch dem Schutz der Mitbewerberinteressen. Somit regele die Vorschrift auch das Marktverhalten und zudem schütze sie auch die Verbraucher.

Stellt ein fehlendes Kontaktformular einen Wettbewerbsverstoß dar?
Die Parteien boten jeweils Steuerberatungsdienstleistungen an. Die Antragsgegnerin hielt auf ihrer Webseite ein Kontaktformular bereit. Eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung fand sich aber nicht. Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung. Die Antragstellerin mahnte daher die Antragsgegnerin ab. Im selben Zeitraum mahnte sie noch ca. 30 weitere Mitbewerber in gleich gelagerten Fällen ab. Die Vorinstanz erließ eine einstweilige Verfügung und untersagte der Antragsgegnerin, das Kontaktformular ohne Datenschutzhinweise zu nutzen. Auf ihren Widerspruch hin bestätigte das Landgericht per Urteil diese Verfügung. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein.

Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich
Das OLG Berlin wies die Berufung zurück und befand die einstweilige Verfügung als zulässig. Diese sei insbesondere nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten. Ein Rechtsmissbrauch sei dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und kein nennenswertes Interesse an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße außer der Gebührenerzielung besteht. Dabei sei eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Prozessverhaltens vorzunehmen. Ob das Kostenrisiko in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit steht, habe die Antragsgegnerin aber nicht ausreichend vorgetragen. Allein eine umfangreiche Abmahntätigkeit – wie sie bei 30 Abmahnungen angenommen werden könnte – reiche für sich betrachtet nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu bejahen. Denn es seien auch umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht gekommen.

§ 13 TMG ist Marktverhaltensregelung
Auch den Unterlassungsanspruch befand das Gericht als begründet. Nach § 3a UWG handele unlauter, wer eine gesetzliche Vorschrift verletzt, die (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. § 13 TMG stelle eine derartige Marktverhaltensregelung dar. Die Norm solle auch die wettbewerbliche Entfaltung der Mitbewerber schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden.

Verstoß gegen § 13 TMG

Das OLG entschied, die Antragstellerin habe gegen diese Marktverhaltensregel verstoßen und damit unlauter gehandelt. Unstreitig habe sie im Zusammenhang mit ihrem Kontaktformular die geforderten Informationen nicht erteilt. Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung ergeben sich auch nicht aus dem Kontaktformular selbst, weshalb sich eine Unterrichtung erübrigen würde. Denn § 13 TMG bezwecke gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung. Diese könne nicht dadurch entbehrlich werden, dass sich der Verbraucher die Datenerhebung und -verwendung aus den Umständen selbst herleiten muss.

Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern beeinträchtigt
Das Fehlen der entsprechenden Informationen sei auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern iSd § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen, so das Gericht weiter. Es erscheine jedenfalls möglich, dass ein Verbraucher sich durch einen klar erteilten Hinweis davon abhalten lassen würde, das Kontaktformular auszufüllen. Gleiches gelte für den Hinweis auf einen möglichen Widerruf der Datenverarbeitung. Dass die gemachten Angaben nicht unmittelbar der Werbung dienen und ein Interessent ebenso per Telefon oder E-Mail seine Daten mitteilen könne, stehe dem nicht entgegen. Durch das Kontaktformular sei eine erleichterte Möglichkeit gegeben, den Verbraucher zur Kontaktaufnahme und zur Angabe seiner Daten zu bewegen. Wenn er dabei nicht darüber informiert werde, dass er der Datenspeicherung und –verwendung auch widersprechen kann, sei er in seiner Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt.

Spürbare Auswirkung auf geschäftliche Entscheidung
Das OLG führte weiter zur spürbaren Beeinträchtigung auf geschäftliche Entscheidungen aus. Eine solche sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Durchschnittsverbraucher davon abgehalten werde, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen. Davon betroffen sei jede Verbraucherentscheidung darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung leisten, ein Produkt behalten oder ein vertragliches Recht hinsichtlich des Produktes ausüben wolle. Aber auch unmittelbar mit dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts zusammenhängende Entscheidungen, wie z.B. das Betreten eines Geschäfts, seien davon erfasst. Da auch die Kontaktaufnahme über ein Kontaktformular unmittelbar mit der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme der beworbenen Dienstleistungen zusammenhängt, sei von einer spürbaren Auswirkung auf eine geschäftliche Entscheidung auszugehen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15