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Konkrete Schädigung für Schadenersatz aus DSGVO

Das Oberlandesgericht Brandenburg beschloss am 11.08.2021, dass für einen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine konkrete Schädigung schlüssig darzulegen sei. Ein lediglich pauschaler Vortrag reiche nicht aus.

Wer hat den Schaden wie darzulegen?

Die Parteien stritten sich um Provisionszahlungen aus einer Tätigkeit als freier Immobilienmakler. Die Klägerin machte diverse Zahlungsansprüche aus dem Vertrag geltend. Der Beklagte wiederum verlangte im Wege der Widerklage eine Entschädigung nach DSGVO. Die Klägerin habe ohne Genehmigung sein Lichtbild unter Nennung seines Namens auf ihrer Webseite veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung seien dem Beklagten spürbar Nachteile in seiner Tätigkeit entstanden. Die Vorinstanz wies die Widerklage ab, da der Schaden nicht schlüssig dargelegt worden sei. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. Er war der Meinung, es liege eine Beweislastumkehr für die Schadensdarlegung vor.

Anspruchsteller muss konkreten Schaden darlegen

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufung ab. Denn ein Entschädigungsanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO setze das Vorliegen eines Schadens voraus. Diesen habe die anspruchstellende Partei darzulegen. Dies werde mittlerweile in der Rechtsprechung von verschiedenen Gerichten (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2021, 17 Sa 37/20 sowie Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.7.2021,1 W 18/21) vertreten. Der Beklagte jedenfalls habe den Anspruch nicht schlüssig dargetan. Er habe lediglich substanzlos zur Beeinträchtigungen durch die Verwendung seines Fotos und seines Namens auf der Internetseite der Klägerin vorgetragen.

Verantwortliche muss nicht entstandenen Schaden nachweisen


Das OLG folgte dem Beklagten nicht in seiner Ansicht einer Beweislastumkehr. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 82 Abs. 3 DSGVO und den Ausführungen im Erwägungsgrund Nr. 146 zur DSGVO beziehe sich der Nachweis des Verantwortlichen allein auf seine Verantwortlichkeit für die Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben. Nicht aber beziehe sich der Nachweis des Verantwortlichen auf den entstandenen Schaden selbst.

Keine Vorlage an den EuGH

Eine Vorlage an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV lehnte das Gericht ab. Denn die Berufung sei an jeglichem Vorbringen des Beklagten zum entstandenen Schaden gescheitert. Außerdem gelte die Vorlagepflicht nur für Verfahren, deren Entscheidungen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Daran fehle es vorliegend aber. Denn dem Beklagten stehe noch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO offen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2021, Az. 1 U 69/20