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DSGVO-Verstöße können abgemahnt werden

Das Landgericht Würzburg entschied am 13.09.2018, dass ein Wettbewerber datenschutzrechtliche Verstöße eines Mitbewerbers abmahnen könne. Somit sei auch der DSGVO-Verstoß einer Anwältin durch einen anderen Anwalt abmahnfähig.

Können auch Wettbewerber wegen Verstöße gegen das Datenschutzrecht vorgehen?

Die Parteien betrieben jeweils Anwaltskanzleien. Der Antragssteller mahnte die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab. Die Datenschutzerklärung im Impressum der Kanzlei-Homepage umfasste lediglich sieben Zeilen und ließ wesentliche Angaben vermissen. So fehlten u.a. Angaben zum Verantwortlichen, Erklärungen über die Betroffenenrechte u.v.m. Auch wurden Informationen und personenbezogene Daten über das auf der Webseite vorhandene Kontaktformular unverschlüsselt übertragen.

Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen DSGVO

Das Landgericht Würzburg entschied, dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin habe versäumt, ihre Homepage gemäß den Anforderungen der DSGVO zu gestalten. Die siebenzeilige Datenschutzerklärung genüge nicht den gesetzlichen Regelungen. Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools seien nicht vorhanden. Zudem sei eine Belehrung über die Betroffenenrechte nicht vorhanden, insbesondere zum Widerspruchsrecht und zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

Kontaktformular impliziert Verschlüsselung

Die Datenerhebung durch die Antragsgegnerin werde durch die Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert, so das Gericht. Da jedenfalls über dieses Kontaktformular Daten erhoben werden, sei zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich.

Verstoß gegen DSGVO stellt gleichzeitig Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar

Das Landgericht ging aufgrund anderer gerichtlicher Entscheidungen (OLG Hamburg, Az. 3 U 26/12 und OLG Köln, Az. 6 U 121/15) davon aus, dass der Verstoß gegen das Datenschutzrecht gleichzeitig ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstelle. Die Bestimmung in der DSGVO, gegen die verstoßen wurde, stelle eine „Marktverhaltensregelung“ iSd UWG dar. Somit könne der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen.

Rechtsanwälte unterfallen dem Wettbewerbsrecht

Das Gericht befand, der Antragsteller sei nach UWG auch aktiv legitimiert. Er könne die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend machen. Aufgrund der Möglichkeit, bundesweit als Rechtsanwalt tätig zu sein, bestehe das dafür erforderliche Wettbewerbsverhältnis.

Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18