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DSGVO-Verstöße sind nicht abmahnfähig

Das Landgericht Bochum entschied am 07.08.2018, dass ein Mitbewerber Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht geltend machen könne. Die Regelungen in der DSGVO, wer die betroffenen Personen vertreten könne, seien abschließend.

Sind DSGVO-Verstöße auch Wettbewerbsverstöße?

Beide Parteien vertrieben über das Internet Waren aus den Bereich Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel. Wegen Fehlens von Informationen und Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mahnte der Verfügungskläger die Gegenseite ab. Später machte er auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO geltend.

Kein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern

Das Landgericht Bochum verneinte den Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen Art. 13 DSGVO. Die DSGVO enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine abschließende Regelung. Damit seien Ansprüche von Mitbewerbern ausgeschlossen. Zwar sei diese Frage in der Literatur umstritten und die Meinungsbildung noch im Fluss. Das Gericht schließe sich aber der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790) vertretenen Auffassung an. Für diese spreche insbesondere, dass die DSGVO eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalte. Danach stehe nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte zu. Vielmehr seien nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht antragsberechtigt und aktivlegitimiert. Daraus sei zu schlussfolgern, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber gerade nicht zulassen wollte.

Landgericht Bochum, Beschluss vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18