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Cookie-Setzung ohne Einwilligung ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Köln beschloss am 29.10.2020, dass das Setzen von technisch nicht notwendigen Cookies ohne erforderliche Einwilligung einen Wettbewerbsverstoß darstellen könne. Dies ergebe sich jedoch nicht aus der DSGVO, sondern aus dem Telemediengesetz (TMG) und der ePrivacy-Richtlinie.

Können Datenschutzverstöße von Mitbewerbern abgemahnt werden?

Die Parteien waren Konkurrenten. Der Antragsgegner setzte u.a. auch Marketing-Cookies, wenn Internetnutzer seine Webseite besuchten. Dies erfolgte, ohne dass er eine aktive Einwilligung von den Besuchern einholte. Der Antragsteller verlangte ein Unterlassen dieses Vorgehens.

Unerlaubte Cookiesetzung verstößt gegen TMG

Das Landgericht Köln entschied, das Setzen von Cookies ohne aktive Einwilligung der betroffenen Nutzer verstoße gegen §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG. Diese Normen seien richtlinienkonform unter Berücksichtigung der ePrivacy-Richtlinie auszulegen.

DSGVO und TMG gelten nebeneinander

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beanspruche gemäß ihres Art. 95 keinen Vorrang gegenüber der ePrivacy-Richtlinie, so das Gericht weiter. Somit sei auch eine fortdauernde Anwendung der §§ 12, 15 TMG möglich. Bei diesen Paragrafen handele es sich um Marktverhaltensregelungen. Daraus resultiere, dass Verstöße gegen Vorschriften des TMG abmahnfähig seien.

Keine Einwilligung bei rein technischen Cookies

Das Landgericht befand, für rein technische Cookies sei keine Einwilligung nach § 15 Abs. 1 und 3 TMG erforderlich. Dies gelte insbesondere, wenn der alleinige Zweck die Nachrichtenübertragung in ein elektronisches Kommunikationsnetz oder die reine Zurverfügungstellung eines Dienstes sei. Allerdings fehle es vorliegend an den Voraussetzungen für derartige Ausnahmen. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Screenshot. Der Verweis auf die Nutzung von Cookies erfolge dort nicht im Zusammenhang mit der Übertragung einer Nachricht; ebenso wenig stehe er im Zusammenhang mit einem durch den Nutzer ausdrücklich angefragten Dienst.

Landgericht Köln, Beschluss vom 29.10.2020, Az. 31 O 194/20