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Kontaktformular benötigt keine Datenschutzerklärung

Das Landgericht Berlin befand am 04.02.2016, dass ein auf einer Webseite verwendetes Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung keinen (erheblichen) Wettbewerbsverstoß darstelle. Ein Mitbewerber werde dadurch nicht spürbar beeinträchtigt. Denn er sei nicht dadurch tangiert, auf welche Weise der potentielle Kunde mit dem Mitbewerber Kontakt aufnehme und wie dabei dessen angegebene Daten gespeichert werden.

Verletzt die fehlende Aufklärung über die Datennutzung den Mitbewerber?

Die Parteien waren jeweils Immobilienmakler und boten ihre Leistungen auch im Internet an. Dabei verwendete die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite ein Kontaktformular, in welches die Nutzer Name und E-Mail-Adresse eintragen konnten. Die Antragsgegnerin machte dabei keinerlei Angaben zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten. Aufgrund dessen mahnte der Antragsteller per anwaltlichen Schreiben die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Daher beantragte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, gegen welche die Antragsgegnerin aber Widerspruch einlegte.

Kein Unterlassungsanspruch
Das LG Berlin entschied, dass dem Antragsteller als Mitbewerber kein Unterlassungsanspruch zustehe. Denn der vorliegende Verstoß gegen § 13 TMG sei wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Damit fehle es an einem Wettbewerbsverstoß nach § 3 a UWG.

Datenverarbeitung erfolgt
Durch das angebotene Kontaktformular erfasse die Antragsgegnerin zwar personenbezogene Daten der Nutzer, so das Gericht. Denn für den Fall der Kontaktaufnahme seien Name und E-Mail-Adresse einzutragen. Unstreitig sei vor Absendung des ausgefüllten Kontaktformulars auch keine Aufklärung über Art, Umfang und Zwecke der Datenerhebung und -verwendung erfolgt.

Keine spürbare Auswirkung auf Mitbewerber
Das LG befand, es könne letztlich offenbleiben, ob § 13 TMG eine Marktverhaltensregel darstelle und ein Verstoß vorliege. Denn eine mögliche Verletzung der Unterrichtungspflicht über die Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten sei vorliegend wettbewerblich nicht relevant. Eine spürbare Auswirkung auf Mitbewerber der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich.

Kontaktaufnahme und Datenspeicherung tangiert nicht den Wettbewerb
Es handele sich nämlich nicht um eine Datenerhebung zum Zwecke der Werbung, so das Gericht weiter. Vielmehr diene die Angabe von Namen und E-Mail-Anschrift allein dazu, mit der Antragsgegnerin Kontakt aufzunehmen. Dies habe ebenso per Telefonanruf oder E-Mail geschehen können. Zwar werden die Daten bei dem Kontaktformular anders als bei einer übersandten E-Mail direkt auf der Website gespeichert. Dies sei allerdings lediglich für den eingebenden Nutzer relevant, nicht aber für den Mitbewerber. Denn sein Wettbewerb werde nur dadurch tangiert, dass der Mitbewerber Daten eines potentiellen Kunden erhalte. Hingegen sei der Wettbewerb nicht dadurch tangiert, auf welche Weise der potentielle Kunde mit dem Mitbewerber Kontakt aufnehme und wie dabei dessen angegebene Daten gespeichert werden, ohne den Nutzer zuvor darauf hinzuweisen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 04.02.2016, Az. 52 O 394/15