|

Zur Anbieterkennzeichnung im Internet

Der Bundesgerichtshof entschied am 20.07.2006, dass eine über zwei verschiedene Links – Kontakt und Impressum – erreichbare Anbieterkennung den gesetzlichen Anforderungen an eine leichte Erkennbarkeit und Erreichbarkeit genüge.

Wo muss die Anbieterkennzeichnung abrufbar sein?

Die Beklagte betrieb ein Online-Magazin für Ärzte und Patienten. Vertretungsverhältnisse, Handelsregistereintragung und Anschrift waren nicht direkt über die Eingangsseite, sondern über die Links „Kontakt“ sowie „Impressum“ erreichbar. Diese befanden sich in der linken Navigationsspalte der Webseite. In dieser Navigationsspalte wurde jeweils auf gleicher Weise per Link auch auf Redaktion, Vertrieb, Anzeigenverkauf sowie dem Weg zum Unternehmen hingewiesen. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, war der Ansicht, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ seien nicht eindeutig. Die Klägerin mahnte die Beklagte daher ab und forderte ein Unterlassen. Der Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

„Kontakt“ und „Impressum“ entsprechen Gesetzeszweck

Der Bundesgerichtshof entschied, die Anbieterkennzeichnung der Beklagten halte den gesetzlichen Anforderungen von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV stand. Beide Normen regeln, die Anbieter-Information habe leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu sein. Zweck der Informationspflicht sei es, den Verbraucher klar und unmissverständlich über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigung und Handelsregistereintragung zu informieren. Somit wisse der Verbraucher, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen seien deshalb u.a. leicht erkennbar zu gestalten. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“. Auch wenn sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite befänden, so seien diese weiterführenden Links verständlich und erschließen sich dem Nutzer ohne weiteres.

Verbraucher weiß Bescheid

Dem durchschnittlich informierten Internetnutzer sei bekannt, dass er über Links mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ zur Anbieterkennzeichnung gelange, so das Gericht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Bezeichnung „Kontakt“ bei manchen Anbietern auch zu einem E-Mail-Formular führt, über das Kontakt aufgenommen werden könne. Diese Verfahrensweise schließe nicht aus, dass der Nutzer unter dem Link „Kontakt“ Angaben zur Anbieterkennzeichnung vermutet. Denn auf der Startseite der Beklagten komme von den dort angebrachten Links ausschließlich der Link „Kontakt“ als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung in Betracht. Der durchschnittlich informierte Nutzer finde auf der Internetseite keine andere auf die Anbieterkennzeichnung hinweisende Verknüpfung.

Zwei Schritte zu „Kontakt“ und „Impressum“ sind hinnehmbar

Der BGH befand, die Anbieterkennzeichnung sei über die Links „Kontakt“ und „Impressum“ auch unmittelbar erreichbar. Die erforderlichen Informationen seien ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Nutzer erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelange. Zudem seien die Informationen ohne langes Suchen auffindbar. Beide Links befänden sich deutlich abgesetzt in der linken Navigationsspalte. Sie seien dort einzeln und übersichtlich angeordnet. Eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Erreichbarkeit durch die dort vorhandenen weiteren Links zu Redaktion, Vertrieb, Weg u.a. sei nicht erkennbar.

Kontakt“ und „Impressum“ haben sich durchgesetzt

Auch einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312 c Abs. 1Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV konnte das Gericht nicht erkennen. Die Vorschrift verlange eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der notwendigen Informationen. Hierfür reiche aus, dass die Informationen auf einer Internetseite über zwei Links erreichbar sind. Die Identifikation des Anbieters habe sich unter den Links „Kontakt“ und „Impressum“ durchgesetzt. Eine bestimmte Stelle für diese Informationen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für eine klare und verständliche Information reiche auch der Abruf über Links aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03